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Grundabteilung; Kostenersatz für Eröffnung von Verkehrsflächen

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2012/103bbl 2012, 139 Heft 3 v. 15.6.2012

§ 50 wr BauO

Die Kostenersatzpflicht nach § 50 wr BauO hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird. Nicht ausschlaggebend ist hingegen, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.

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