§ 50 wr BauO
Die Kostenersatzpflicht nach § 50 wr BauO hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird. Nicht ausschlaggebend ist hingegen, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.