§ 126 Abs 4 wr BauO
Adressaten des Ersatzanspruch nach § 126 Abs 4 wr BauO sind die Eigentümer jener Gebäude/Objekte, die im Auftrag der Baubehörde als schutzbedürftig bezeichnet wurden.
OGH 20.12.2011, 8 Ob 119/11z
§ 126 Abs 4 wr BauO
Adressaten des Ersatzanspruch nach § 126 Abs 4 wr BauO sind die Eigentümer jener Gebäude/Objekte, die im Auftrag der Baubehörde als schutzbedürftig bezeichnet wurden.
OGH 20.12.2011, 8 Ob 119/11z