§ 838a ABGB
Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist nach Inkrafttreten des § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.