§ 1168 ABGB
Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten.