§§ 20 Abs 1 lit c, 37 Abs 4 lit d tir BauO 2001
§ 12 Abs 2 tir ROG 1984
Der Inhalt eines in der Baubewilligung bestimmten Verwendungszweckes ist - mangels abweichender gesetzlicher Anordnungen - nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung zu beurteilen.