§ 22 Abs 3 und 4 tir BauO 2001 (jetzt: § 21 tir BauO 2011)
Wird ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht, entsteht auch nach Ablauf der zur Feststellung der Bewilligungspflicht vorgesehenen Zweimonatsfrist kein baubehördlicher Konsens.