§ 21 tir BauO 2001
Der Gegenstand eines Bauansuchens ist nicht nur aus dem Wortlaut der Beschreibung des Bauvorhabens, sondern insbesondere auch aus den Einreichplänen zu erschließen.
VwGH 22.2.2012, 2010/06/0046
§ 21 tir BauO 2001
Der Gegenstand eines Bauansuchens ist nicht nur aus dem Wortlaut der Beschreibung des Bauvorhabens, sondern insbesondere auch aus den Einreichplänen zu erschließen.
VwGH 22.2.2012, 2010/06/0046