§§ 4 Z 12, 19 Z 1, 21 Abs 2 Z 1 stmk BauG 1995
Die Aufbringung einer neuen Asphaltdecke ist als "Umbau" einer baulichen Anlage zu qualifizieren.
Die Aufbringung einer neuen Asphaltdecke ist nur bewilligungspflichtig, wenn mit der Ersetzung der Asphaltschicht eine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt wird.