§§ 6 Abs 1 und 2, 48 nö BauO 1996
Allfällige Geruchs- und Lärmentwicklungen, die sich aus Müllbehältern und Toilettanlagen eines Gasthauses ergeben können, sind - als mit der festgelegten Widmungsart (hier: "Bauland-Wohngebiet") typischerweise verbundene Immissionen - von den Nachbarn hinzunehmen.