§§ 5 Abs 3, 21 Abs 4 bgld BauG 1997
Die Situierung des Altbestandes stellt für sich alleine keinen "Ausnahmegrund" für die Festlegung einer abweichenden seitlichen Baulinie (hier: zum Zwecke der Errichtung eines Zubaues) dar.
§§ 5 Abs 3, 21 Abs 4 bgld BauG 1997
Die Situierung des Altbestandes stellt für sich alleine keinen "Ausnahmegrund" für die Festlegung einer abweichenden seitlichen Baulinie (hier: zum Zwecke der Errichtung eines Zubaues) dar.