Aufsichtsfehler der vom Auftraggeber eingesetzten Örtlichen Bauaufsicht begründen keine Mithaftung des Auftraggebers. Dieser wird vor einer Anrechnung eines Mitverschuldens der Bauaufsicht geschützt. Ein Ausschluss der Haftung der Örtlichen Bauaufsicht auf Ebene des Solidarschuldnerausgleichs ist daraus - wie ein Blick auf die OGH-Rechtsprechung vermuten lässt - allerdings nicht zu begründen. Die Regressmöglichkeit des Bauunternehmers gegen die Örtliche Bauaufsicht ist grundsätzlich zu bejahen.