§§ 2 Z 16, Z 49, 49 Abs 2 Abs 3 BVergG 2006
§ 24 Abs 1 WVRG
Die Bedeutung einer freiwilligen ex ante Bekanntmachung liegt darin, dass die kundgemachte Zuschlagsentscheidung innerhalb der 10-Tagesfrist des § 24 Abs 1 WVRG angefochten werden muss.
§§ 2 Z 16, Z 49, 49 Abs 2 Abs 3 BVergG 2006
§ 24 Abs 1 WVRG
Die Bedeutung einer freiwilligen ex ante Bekanntmachung liegt darin, dass die kundgemachte Zuschlagsentscheidung innerhalb der 10-Tagesfrist des § 24 Abs 1 WVRG angefochten werden muss.