§ 489 ABGB
Wechselseitige Servituten der Dachtraufe bei einer Reihenhaussiedlung beinhalten grundsätzlich nur die Berechtigung zur Ableitung der Dachwässer aufgrund funktionstüchtiger Dachrinnen und Regenfallrohre.
OGH 25.11.2011, 9 Ob 37/11y
§ 489 ABGB
Wechselseitige Servituten der Dachtraufe bei einer Reihenhaussiedlung beinhalten grundsätzlich nur die Berechtigung zur Ableitung der Dachwässer aufgrund funktionstüchtiger Dachrinnen und Regenfallrohre.
OGH 25.11.2011, 9 Ob 37/11y