§ 6 AHG
§ 25 Abs 8 sbg BGG
Die Verjährungsfrist für den Schaden, der durch die Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs 8 sbg BGG aufgrund eines rechtswidrigen Bescheides der Gemeinde entstanden ist, beginnt mit Kenntnis des Primärschadens zu laufen. Dieser liegt in der Begleichung der Kosten für den Geometer, der die Abstandunterschreitung festgestellt hat. Die Aufwendungen für das Verfahren nach § 25 Abs 8 sbg BGG sind vorhersehbare Folgeschäden, deren drohender Verjährung mit einer Feststellungsklage zu begegnen ist.