§ 1304 ABGB
Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfen nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben.
OGH 13.10.2011, 6 Ob 217/10w
§ 1304 ABGB
Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfen nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben.
OGH 13.10.2011, 6 Ob 217/10w