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Aufschließungsabgabe; Begriff "großvolumige Anlage"

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2012/40bbl 2012, 79 Heft 2 v. 5.4.2012

§§ 23 Abs 3, 38 Abs 1 nö BauO 1996

Bei der Errichtung eines gedeckten Lagerplatzes, einer Laderampe und einer Stützmauer mit einer Gesamtnutzfläche von 366 m2 handelt es sich um eine "großvolumige Anlage".

VwGH 11.10.2011, 2008/05/0267

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