§§ 23 Abs 3, 38 Abs 1 nö BauO 1996
Bei der Errichtung eines gedeckten Lagerplatzes, einer Laderampe und einer Stützmauer mit einer Gesamtnutzfläche von 366 m2 handelt es sich um eine "großvolumige Anlage".
VwGH 11.10.2011, 2008/05/0267
§§ 23 Abs 3, 38 Abs 1 nö BauO 1996
Bei der Errichtung eines gedeckten Lagerplatzes, einer Laderampe und einer Stützmauer mit einer Gesamtnutzfläche von 366 m2 handelt es sich um eine "großvolumige Anlage".
VwGH 11.10.2011, 2008/05/0267