§ 932 Abs 4 ABGB
Auch wenn es sich bei einem mangelhaften Produkt nicht um ein hochwertiges, sondern um ein billigeres Produkt (hier: Türen) handelt, ist es dem Erwerber nicht zumutbar, das Produkt, dessen optische Mängel ins Auge fallen, jahrzehntelang in Gebrauch zu haben und dafür lediglich eine vom Sachverständigen veranschlagte Preisminderung von 25 % zu akzeptieren.