§§ 1295 Abs 1 iVm 1300 1. Satz ABGB
Liegt der Zweck eines Bodengutachtens für den Gutachter erkennbar darin, für potentielle Käufer einer Liegenschaft eine Vertrauenslage über
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§§ 1295 Abs 1 iVm 1300 1. Satz ABGB
Liegt der Zweck eines Bodengutachtens für den Gutachter erkennbar darin, für potentielle Käufer einer Liegenschaft eine Vertrauenslage über
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