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Umfang eines Fruchtgenussrechtes

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2012/28bbl 2012, 49 Heft 1 v. 15.2.2012

§ 521 3. Satz ABGB

Der Fruchtgenussberechtigte darf die ihm zur Benützung überlassenen Teile eines Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen.

OGH 1.9.2011, 1 Ob 112/11v

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