§ 521 3. Satz ABGB
Der Fruchtgenussberechtigte darf die ihm zur Benützung überlassenen Teile eines Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen.
OGH 1.9.2011, 1 Ob 112/11v
§ 521 3. Satz ABGB
Der Fruchtgenussberechtigte darf die ihm zur Benützung überlassenen Teile eines Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen.
OGH 1.9.2011, 1 Ob 112/11v