§ 3 UrhG
Die Pläne eines Architekten genießen urheberrechtlichen Schutz. Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch-geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist indes nicht geschützt.