§§ 19 Z 2, 22 Abs 2 Z 2 stmk BauG 1995
§§ 24, 29 WEG 2002
Bezüglich der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach WEG 2002 ist nachzuweisen, dass in einer Eigentümerversammlung ein Beschluss der Mehrheit betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben zustande gekommen ist, dass ein Anschlag des Beschlusses im Haus unter Angabe des Zeitpunktes dieses Anschlages, weiters eine Verständigung der überstimmten Miteigentümer über den Beschluss erfolgt ist und dass die Überstimmten diesen Beschluss innerhalb der vorgesehenen Fristen bei Gericht nicht angefochten haben.