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Verjährung der Maklerprovision

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2011/214bbl 2011, 292 Heft 6 v. 24.11.2011

§§ 3, 11 MaklerG

Die Verjährung des Provisionsanspruchs des Maklers beginnt zu laufen, wenn der Makler vom Vertragsabschluss durch den Auftraggeber gemäß § 3 MaklerG benachrichtigt wird, oder wenn er auf andere Weise davon Kenntnis erlangt. Erkundigungspflichten des Maklers - etwa durch Einsichtnahme in das Grundbuch sowie daran anschließende weitere Nachforschungspflichten - bestehen nicht.

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