§§ 3, 11 MaklerG
Die Verjährung des Provisionsanspruchs des Maklers beginnt zu laufen, wenn der Makler vom Vertragsabschluss durch den Auftraggeber gemäß § 3 MaklerG benachrichtigt wird, oder wenn er auf andere Weise davon Kenntnis erlangt. Erkundigungspflichten des Maklers - etwa durch Einsichtnahme in das Grundbuch sowie daran anschließende weitere Nachforschungspflichten - bestehen nicht.