§ 16 Abs 3 und 4 sbg BauPolG
Die Beschränkung des baupolizeilichen Auftrages auf einen abgrenzbaren Teil des Gebäudes setzt voraus, dass überhaupt ein Teil des (hier: konsenswidrig verschoben und verdreht ausgeführten) Gebäudes als rechtmäßig qualifiziert werden kann.