Zusammenfassung: Wer das Baugrundrisiko trägt, wird von § 1168a ABGB eindeutig zugeordnet: Das Baugrundrisiko trägt der, der den Baugrund auswählt und beistellt, also der, aus dessen "Sphäre" der Baugrund stammt. Wenusch hat in seinem Artikel diesen Grundsatz hinterfragt, hat aber Überlegungen zur Bedeutung bzw. den Auswirkungen einer funktionalen Leistungsbeschreibung überschießend auf diese gesetzliche Risikozuordnung übertragen. Auf Grund der großen Bedeutung dieser Thematik für die betroffenen Verkehrskreise ist eine Replik angezeigt.