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Auftragswert; Berechnungsmethode; Umgehungsverbot; Gesamtvorhaben; Aufhebung des Vertrages

RechtsprechungVergaberechtBearbeitet von F. Keschmannbbl 2011/180bbl 2011, 247 Heft 5 v. 23.9.2011

§§ 12, 13, 16, 30, 38 BVergG 2006

§ 17 tir VNG

Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der geschätzte Gesamtwert "aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen" zu berücksichtigen. Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften des BVergG zu umgehen.

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