§§ 12, 13, 16, 30, 38 BVergG 2006
§ 17 tir VNG
Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der geschätzte Gesamtwert "aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen" zu berücksichtigen. Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften des BVergG zu umgehen.