§§ 25 Abs 1 bis 3, 103 Abs 6, 325 BVergG 2006
Gemäß § 103 Abs 6 S 1 BVergG hat der Auftraggeber jedenfalls eine Mindestanzahl festzulegen, welche im nicht offenen Verfahren mindestens fünf betragen muss.
Eine Streichung von Ausschreibungsbestimmungen kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung zu widerrufen.