§ 364 Abs 2 ABGB
Die bei Sonnenschein vom Ziegeldach des Nachbarhauses ausgehende - in den Monaten Juni bis August um die Mittagszeit ca eine Stunde dauernde - Lichteinwirkung, beeinträchtigt die ortsübliche Benutzung der Wohnung und des Balkons des Nachbarn nicht wesentlich, zumal der Immission auch durch die Benützung eines Sonnenschirmes oder von Jalousien begegnet werden kann.