§§ 915, 916 ABGB
Bei der so genannten Nachbarschaftshilfe wird die Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit geleistet.
OGH 27.4.2011, 7 Ob 42/11v
§§ 915, 916 ABGB
Bei der so genannten Nachbarschaftshilfe wird die Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit geleistet.
OGH 27.4.2011, 7 Ob 42/11v