§ 329 Abs 4 BVergG 2006
Durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung tritt die bereits außer Kraft getretene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft.
VwGH 10.1.2011, AW 2010/04/0046
§ 329 Abs 4 BVergG 2006
Durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung tritt die bereits außer Kraft getretene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft.
VwGH 10.1.2011, AW 2010/04/0046