§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
§ 32 Abs 4 oö ROG 1994
Bei der Berechnung der Geschoßfläche ist auf die Bruttogeschoßflächen (= unter Einbeziehung der Wandstärken) abzustellen.
§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
§ 32 Abs 4 oö ROG 1994
Bei der Berechnung der Geschoßfläche ist auf die Bruttogeschoßflächen (= unter Einbeziehung der Wandstärken) abzustellen.