Zusammenfassung: Im Zuge der Erstellung oder Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen werden die Kosten allfällig notwendiger Aufschließungsmaßnahmen oftmals von den Gemeinden auf die von Umwidmungen betroffenen Grundeigentümer überwälzt. Bisweilen wird die Durchführung einer Umwidmung von den Gemeinden vom Abschluss entsprechender privatrechtlicher Vereinbarungen abhängig gemacht. Im Folgenden wird analysiert, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen eine derartige Verknüpfung privatrechtlicher Vereinbarungen mit hoheitlichen Raumordnungsmaßnahmen zulässig ist.