Bund
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, BGBl I 2011/5
Durch die RL 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (EndenergieeffizienzRL) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet einen Energiesparrichtwert von 9 % festzulegen, der durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen ist. Diese Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gem Art 15a B-VG dient der Umsetzung dieser RL durch Koordinierung und Harmonisierung aller in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder fallenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz.