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Neues Baurecht

RechtsprechungNeues BaurechtK. Giese, D. Jahnelbbl 2011, 153 Heft 3 v. 1.7.2011

Bund

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, BGBl I 2011/5

Durch die RL 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (EndenergieeffizienzRL) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet einen Energiesparrichtwert von 9 % festzulegen, der durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen ist. Diese Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gem Art 15a B-VG dient der Umsetzung dieser RL durch Koordinierung und Harmonisierung aller in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder fallenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz.

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