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Abruf Haftrücklass; Beginn Verjährungsfrist des Regressanspruchs gegen Subunternehmer

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier- Schmolkebbl 2011/105bbl 2011, 144 Heft 3 v. 1.7.2011

§§ 1313, 1489 ABGB

Der Abruf der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß § 1313 2. Satz ABGB gegenüber seinem Gehilfen (Subunternehmer) Regressberechtigten. Letzteres müsste ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sein.

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