§§ 1000, 1333 ABGB
§ 27 vlbg RPlG 1996
Wenn nach gerichtlicher Festsetzung der Entschädigung samt Verzugszinsen wegen Änderung des Flächenwidmungsplans dieser neuerlich geändert und das betreffende Grundstück wiederum als Baufläche gewidmet wird, steht der noch nicht ausbezahlte Entschädigungsanspruch nicht mehr zu, wohl aber wegen der ex-nunc-Wirkung der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplans der Anspruch auf Verzugszinsen als pauschalierter Schadenersatz.