§ 1 PHG
Unter Sachschaden ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat. Reine Vermögensschäden (Mängelbehebungskosten) sind nicht ersatzfähig.