§§ 504, 521 ABGB
Der Umfang eines Wohnungsgebrauchrechts ergibt sich aus den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten. Dem Berechtigten soll die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses auf eine Art gestattet werden, wie sie den üblichen Verhältnissen entspricht. Dazu zählt auch die Aufnahme der Mutter der eigenen Gattin zur Pflege.