§ 922 Abs 2 ABGB
Die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch nach den öffentlichen Werbeäußerungen (Internetinserat) des Übergebers zu beurteilen. Weichen die Parteien im Zuge von vertraglichen Verhandlungen erheblich vom ursprünglichen Inhalt des öffentlichen Angebots ab und vereinbaren sie aufgrund des schlechten Zustands eines Hauses einen geringeren Kaufpreis, und