§ 3 Abs 1 Z 3 WEG
§ 843 ABGB
Eine Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung ist auch dann möglich, wenn einem Miteigentümer ein im Verhältnis zu seinem Anteil wesentlich geringwertigerer Teil als Wohnungseigentum zugewiesen wird, als seinem ideellen Anteil entspricht, der Miteigentümer aber mit der Aufteilung ohne Ausgleichszahlung einverstanden ist. Die Zustimmung der anderen davon nicht unmittelbar berührten Teilhaber ist nicht erforderlich, wenn sie davon nur in einem solchen Ausmaß betroffen sind, wie dies auch bei annähernd gleichwertiger Aufteilung der Fall wäre.