§ 843 ABGB
Eine arrondierte Alm, die von ihren Miteigentümern almwirtschaftlich und auch als Eigenjagd genutzt wird, ist mangels Teilbarkeit der Almhütte und des Hüttenangers sowie in Ansehung des Umstandes, dass bei Teilung hinsichtlich einzelner Teilstücke die Berechtigung der Eigenjagd verloren ginge, als wirtschaftliche Einheit zu sehen, die sowohl der teilweisen als auch der gänzlichen Realteilung der Gemeinschaft entgegensteht.