§§ 5 Abs 3, 31 Abs 4, 35 Abs 4 oö BauO 1994
Bezüglich der Beschaffenheit des Bauplatzes (hier: mangelnde Eignung; gesetzwidrige Gestaltung und Größe der Baugrundstücke) sowie des Erfordernisses der Sicherstellung des Anschlusses des Bauplatzes an das öffentliche Wegenetz kommen Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.