Zusammenfassung: Der VwGH hat mit Erkenntnis v 27.01.2011, 2010/06/0251-6 klargestellt, welche Bedeutung dem in § 6 Abs 9 tir BauO 2001 verwendeten Begriff "Wiederaufbau" zukommt, und verdeutlicht, dass darunter gerade nicht die Errichtung eines Neubaues schlechthin zu verstehen ist. Weiters wurde bestätigt, dass die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 9 tir BauO 2001 voraussetzt, dass im Abstandsbereich bereits "nach früheren baurechtlichen Vorschriften" ein Gebäude rechtmäßig bestanden hat. Der VwGH hat damit dem in der tir BauO 2001 zwar verwendeten, aber nicht näher definierten Begriff des "Wiederaufbaues" die bislang fehlende inhaltliche Bedeutung zuerkannt.