Zusammenfassung: Der zunächst fast immer unreflektiert wiedergegebene Stehsatz "Der Bauherr trägt das Baugrundrisiko" wurde erst in jüngerer Zeit hinterfragt. Allerdings scheinen die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente den Kern des Problems zu verfehlen: Tatsächlich kommt es nämlich für die Risikoverteilung darauf an, ob der werkvertraglich geschuldete Erfolg funktional oder konstruktiv beschrieben ist. Im Zuge der Abhandlung wird auch erörtert, ob Kalkulations(fehl)annahmen des Unternehmers im Falle einer irrtumsrechtlichen Vertragsanpassung von Bedeutung sein müssen und wann eine Warnung vor einer Erhöhung des Entgelts entbehrlich ist.