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Ortsüblichkeit der Emissionen durch verwaltungsbehördlich genehmigten Flugplatz

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet M. von Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2011/58bbl 2011, 87 Heft 2 v. 1.5.2011

§§ 364, 364a ABGB

Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung, die ohne Beteiligungsmöglichkeit des Nachbarn erging, ist keine behördlich genehmigte Anlage gem § 364a ABGB, kann aber Indizcharakter für die Ortsüblichkeit gem § 364 ABGB haben.

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