§§ 364, 364a ABGB
Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung, die ohne Beteiligungsmöglichkeit des Nachbarn erging, ist keine behördlich genehmigte Anlage gem § 364a ABGB, kann aber Indizcharakter für die Ortsüblichkeit gem § 364 ABGB haben.
§§ 364, 364a ABGB
Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung, die ohne Beteiligungsmöglichkeit des Nachbarn erging, ist keine behördlich genehmigte Anlage gem § 364a ABGB, kann aber Indizcharakter für die Ortsüblichkeit gem § 364 ABGB haben.