§ 16 Abs 1 KlGG
Bei Personalunion von Eigentums- und Unterpachtrecht steht dem Eigentümer im Falle der Auflösung des Unterpachtvertrages auch ein Aufwandersatz gegen den Generalpächter für Bauwerke gemäß § 16 Abs 1 KlGG zu.
OGH 3.9.2010, 9 Ob 95/09z
§ 16 Abs 1 KlGG
Bei Personalunion von Eigentums- und Unterpachtrecht steht dem Eigentümer im Falle der Auflösung des Unterpachtvertrages auch ein Aufwandersatz gegen den Generalpächter für Bauwerke gemäß § 16 Abs 1 KlGG zu.
OGH 3.9.2010, 9 Ob 95/09z