§ 1 Abs 1 NWG
Eine Rechtsunsicherheit über das Bestehen einer Wegverbindung vermindert den Wert einer Liegenschaft entscheidend und schränkt die Dispositionsmöglichkeit des Liegenschaftseigentümers erheblich ein. Der zur Verwertung einer solchen Liegenschaft verpflichtete Insolvenzverwalter ist daher zur Antragstellung nach dem NWG legitimiert.