§§ 13 Abs 4, 16 Abs 4, 30 Abs 2 Z 4, 38 Abs 3 BVergG
Dienstleistungen des gleichen Fachgebietes, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind für die Auftragswertberechnung zusammenzurechnen und bilden ein einheitliches Vergabevorhaben.