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Verjährung; "andere erlaubte Körper"

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2011/26bbl 2011, 37 Heft 1 v. 1.3.2011

§§ 1472, 1485, 1489 ABGB

Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB wird für die in § 1472 ABGB genannten Personen nicht auf 40 Jahre verlängert.

OGH 10.8.2010, 1 Ob 120/10v

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