§§ 297, 435 ABGB
Bei Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechtes liegt ein Superädifikat vor. Die Vereinbarung des Heimfalls des Gebäudes an den Grundeigentümer nach Ablauf des zeitlich beschränkten Grundnutzungsrechtes ändert nichts daran, dass für den Erbauer nicht die Absicht besteht, das Gebäude für dessen wirtschaftlich zu erwartende Lebensdauer zu gebrauchen.